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Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,2 MHz für die Kommunikation mit Handfunkgeräten („PMR446“)

  • 01 - 446,00625
  • 02 - 446,01875
  • 03 - 446,03125
  • 04 - 446,04375
  • 05 - 446,05625
  • 06 - 446,06875
  • 07 - 446,08125
  • 08 - 446,09375
  • 09 - 446,10625
  • 10 - 446,11875
  • 11 - 446,13125
  • 12 - 446,14375
  • 13 - 446,15625
  • 14 - 446,16875
  • 15 - 446,18125
  • 16 - 446,19375
  • Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Kommunikation mit Handfunkgeräten zugeteilt.

    Die Amtsblattverfügung Nr. 42/2016 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,2 MHz für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten („PMR446“)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 18/2016 vom 28.09.2016, S. 3355ff, wird widerrufen.

    Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite vom 09.11.2006 (2006/771/EG), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2019/1345 vom 02.08.2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 212, S. 53ff vom 13.08.2019, in Deutschland.

    1. Frequenznutzungsparameter:

    Frequenzbereich in MHz Maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) Zusätzliche Parameter
    446,0 – 446,2 500 mW Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken *1)

    1) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG) entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teile beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht.

    2.

    Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei anderen Funkanwendungen PMR446 - Geräte dürfen keine schädlichen Störungen bei einem Funkdienst verursachen und haben keinen Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funkdienste („nicht störend und ungeschützt“).

    Befristung

    Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2030 befristet.

    Hinweise:

    1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.

    2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

    3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

    4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

    5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Geräte für die Kommunikation mit Handfunkgeräten („PMR446“) die Parameter der gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG) verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

    6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.

    Auszug der Bundesnetzagentur:

    vfg462020.pdf